Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ISH-SYSTEMS GmbH,
Stettenwinkel 1,
D 78183 Hüfingen
Stand 31.7.2014
Bitte klicken Sie hier, um die AGBs als PDF zu erhalten.
I. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend AGB) gelten nur für
unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.Gemäß§ 14 BGB ist ein Unternehmer
eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Im Folgenden sind wir in unseren AGB als Lieferant bezeichnet.
2. Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung,
Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Entgegenstehenden Bedingungen des Abnehmers widerspricht der Lieferant
ausdrücklich; sie werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant ihnen nicht nochmals
nach Eingang widersprochen hat.
3. Sämtliche Willenserklärungen und sonstige rechtsgeschäftlichen Handlungen der
Verkaufsangestellten des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der Geschäftsleitung.
Der Lieferant behält sich vor, ohne vorherige AnkündigungÄnderungen konstruktiver Details
sowie der Maße, Gewichte und sonstigen Merkmale seiner Liefergegenstände gegenüber
den im Umlauf befindlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen, soweit hierdurch keine
berechtigten Interessen des Abnehmers berührt werden.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und
Zeichnungen, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich
ermittelt, aber für den Lieferanten insoweit unverbindlich.
An Modellen und Zeichnungen behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils geltender
Mehrwertsteuer sowie Fracht,
Verpackung und Aufstellungskosten.
2. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung
durch den Abnehmer oder
zusätzlichen
oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften ist
der Lieferant zu einer entsprechenden angemessenen Preisänderung berechtigt.
3. Der Lieferant behält sich für noch nicht gelieferte Mengen
eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder
Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden
Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen
verteuern. In diesem Fall kann der Abnehmer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von
den betroffenen Aufträgen zurücktreten. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist der
Lieferant ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der
unter IV. 4. und 6. genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen
erfahren, weil die dem Lieferanten vom Abnehmer überlassenen Unterlagen und/oder
gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder
unvollständig waren oder dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der
Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Abnehmer nachträglich
abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen,
soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für Erzeugnisse und Ersatzteile
gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Sonderanfertigungen und
Reparaturen werden die am Tage der Lieferung gültigen Kalkulationssätze abgerechnet.
2. Der Lieferant ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmungen des
Abnehmers, dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Der Abnehmer ist nicht
berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen
Beanstandungen oder wegen des Fehlens unwesentlicher Teile der Lieferung, es sei denn die
Forderungen oder Rechte des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif. Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine oder
des Eintritts einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensanlagen beim Abnehmer (z.B.Zwangsversteigerung,
Zahlungseinstellung, Überschuldung, Vergleich, Geschäftsauflösung, vollständige
oder teilweise Geschäftsveräußerung, Verpfändung
oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder der Abtretung von Außenständen)
kann der Lieferant entweder von seinen Eigentumsvorbehaltsrechten Gebrauch machen oder nach seiner
Wahl vom Abnehmer die Einräumung anderer geeigneter Sicherungsrechte verlangen.
Für diesen Fall darf der Abnehmer die noch im Allein- oder Miteigentum des Lieferanten
stehenden Sachen bzw. den entsprechenden Lieferungsumfang nicht mehr veräußern.
3. Alle Forderungen des Lieferanten sind - soweit nicht ausdrücklich
Gegenteiliges vereinbart wird - sofort in bar zur Zahlung fällig. Soweit ihm im Rahmen des
vereinbarten Eigentumsvorbehalts Forderungen vom Abnehmer an den Lieferanten abgetreten worden sind,
nimmt der Abnehmer Barzahlungen hierauf für den Lieferanten in gesonderte Verwahrung und
tritt diesem seine entsprechenden Postscheck und Bankguthaben in der in Frage stehenden
Höhe ab. Der Abnehmer hat die empfangenen Beträge in Höhe seiner
Zahlungsverpflichtungen unverzüglich an den Lieferanten weiterzuleiten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist
der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in einer Höhe zu fordern, die den
durchschnittlichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken für einen entsprechenden
Geldkredit gleichkommt.Die Geltendmachung eines weiteren höheren Schadens bleibt dem
Lieferanten vorbehalten, ebenso bleibt dem Abnehmer der Nachweis vorbehalten, dass ein
geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferant ist im übrigem bei Zahlungsverzug
berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt
wird, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
nicht jedoch vor Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Erhalt einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2. Im Falle von nach Vertragsabschluss vereinbarten Änderungen und/oder technischen
Ausführungen am Liefergegenstand, verlängert sich die ursprünglich
vereinbarte Lieferzeit angemessen entsprechend dem vereinbarten Änderungsumfang zuzüglich
einer angemessenen weiteren Frist von bis zu vier Wochen.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Falle von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des
Willens des Lieferanten liegen und solche Ereignisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf die
Fertigstellung des jeweiligen Liefergegenstandes oder dessen Lieferbereitschaft ab Werk
ist. Das gleiche gilt für solche Umstände, die beim Unterlieferanten eintreten.
Der Lieferant hat derartige Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn er sich bereits in
Verzug befindet. Mitteilungen hierüber, insbesondere über Beginn und Ende von Lieferstörungen,
erhält der Abnehmer unverzüglich nach deren Eintritt.
5. Im Falle der Verzögerung einer Lieferung auf Wunsch des Abnehmers, werden ihm die
durch die Lagerung entstanden Kosten wie folgt berechnet:
a)bei Lagerung im Werk des Lieferanten 0,5 % des Rechnungswertes pro
Einlagerungsmonat;
b)bei Fremdeinlagerung in Höhe der in Rechnung gestellten Kosten
30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft an den Abnehmer. Der
Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Fristsetzung und deren
fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten des Abnehmers, auch aus vorangegangenen Geschäftsabschlüssen, voraus.
V.Gefahrübergang
1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Abnehmer, dessen Beauftragten, einem
Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Abnehmer über; dies gilt auch bei
Teillieferungen oder falls der Lieferant noch andere Leistungen, wie z. B. den Versand, die
Anfuhr oder den Einbau übernommen hat.
VI. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber
dem Abnehmer in laufender Rechnung gebucht werden(Kontokorrent-Vorbehalt). Auf
die Rechte des Abnehmers gemäß Ziffer 6. wird verwiesen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere im Falle
des Zahlungsverzugs, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes
berechtigt; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall,
dass der Liefergegenstand durch den Abnehmer in eine andere Sache eingebaut wurde, sofern
hierdurch keine rechtlich selbständige neue Sache entstanden ist. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben
werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferant (Kläger) die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer gegenüber
dem Lieferant für den diesem entstandenen Ausfall.
3. Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Abnehmer tritt jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, an den
Lieferanten im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet
weiter verkauft wurde.Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer nach deren Abtretung
ermächtigt, wobei die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen,
hiervon unberührt bleibt.
Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird der Lieferant die Forderungen nicht
einziehen. Liegen jedoch beim Abnehmer Voraussetzungen für den Eintritt eines
Zahlungsverzuges vor, oder ist ein solcher Fall eingetreten, kann der Lieferant
jederzeit verlangen, dass der Abnehmer ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, sowie sämtliche zu deren Einzug erforderlichen Angaben
über den jeweiligen Schuldner macht, alle einschlägigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung durch geeignete Mitteilung offen legt.
4. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer erfolgt stets für
den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden, so dass seine ansonsten bestehende Sonderrechtsfähigkeit verloren
geht, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu dem oder den anderen verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgte die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden
Anwartschaftsrechte und das anteilsmäßige Miteigentum überträgt. Im Falle der Vermischung des
Liefergegenstandes mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen gilt vorstehende Regelung
entsprechend. Der Abnehmer verwahrt in all diesen Fällen das entstandene Allein- oder
Miteigentum für den Lieferanten.
6. Der Lieferant verpflichtet sich zur Freigabe der ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Abnehmers, als ihr Wert denjenigen der zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung
Der Lieferant haftet für Mängel der Lieferung, zu denen auch
das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, nach folgender Maßgabe:
1. Der Abnehmer hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den
Lieferanten auf Mängel, Anzahl, Beschaffenheit und zugesicherten
Eigenschaften zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Lieferanten gegenüber
unverzüglich zu rügen, da ansonsten hierfür die Gewährleistung entfällt. Das gleiche gilt
für erst später entdeckte Mängel, die dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung
anzuzeigen sind. Alle diejenigen Liefergegenstände sind unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb
von 1 Jahr seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehlern oder mangelhafter
Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich eingeschränkt
herausstellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für wesentliche
Fremderzeugnisse des Liefergegenstandes ist die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung derjenigen
Ansprüche beschränkt, die ihm gegen den Lieferant der Fremderzeugnisse zustehen, soweit dem
Lieferant beim Einbau oder der Verwendung solcher Teile selbst kein (Auswahl-)
verschulden trifft. Schlägt die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche fehl, so ist der
Abnehmer zur Minderung und zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und etwaigen Ersatzlieferungen hat der Abnehmer dem Lieferanten nach
vorheriger Terminsabsprache für den Reparaturaufwand eine angemessene Zeit zu
gewähren, ansonsten ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wovon der Lieferant in jedem Fall sofort zu benachrichtigen ist, hat der Abnehmer das Recht,
den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beheben zu lassen und Ersatz seiner
notwendigen Kosten zu verlangen; dies gilt auch bei Verzug des Lieferanten mit der
Mängelbeseitigung.
3. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate,
mindestens jedoch bis zum Ende der für den Liefergegenstand gültigen, ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.
4. Ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vom Abnehmer oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten befreien den Lieferant von jeglicher Haftung für die daraus entstandenen Folgen.
VIII. Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant gegenüber dem Abnehmer nicht.
Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung auf den nach der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr
ab Lieferung des Liefergegenstandes.
Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie
im Falle von dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Abnehmers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Lieferanten zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Abnehmers.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiterhin gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht bei vom Lieferanten zu
vertretenden Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des
Lieferanten. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Lieferanten, es sei denn es besteht
ein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand. Bei sachlicher Zuständigkeit des
Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferanten auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als
vereinbart.
2. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.