Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

ISH-SYSTEMS Gmbh
Stettenwinkel 1
D 78183 Hüfingen

Stand 31.7.2014

I. Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend AGB) gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.Gemäߧ 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Im Folgenden sind wir in unseren AGB als Lieferant bezeichnet.

2. Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehenden Bedingungen des Abnehmers widerspricht der Lieferant ausdrücklich; sie werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant ihnen nicht nochmals nach Eingang widersprochen hat.

3. Sämtliche Willenserklärungen und sonstige rechtsgeschäftlichen Handlungen der Verkaufsangestellten des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Der Lieferant behält sich vor, ohne vorherige AnkündigungÄnderungen konstruktiver Details sowie der Maße, Gewichte und sonstigen Merkmale seiner Liefergegenstände gegenüber den im Umlauf befindlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Abnehmers berührt werden.

4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für den Lieferanten insoweit unverbindlich. An Modellen und Zeichnungen behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer sowie Fracht, Verpackung und Aufstellungskosten.

2. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung durch den Abnehmer oder zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften ist der Lieferant zu einer entsprechenden angemessenen Preisänderung berechtigt.

3. Der Lieferant behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Abnehmer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von den betroffenen Aufträgen zurücktreten. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist der Lieferant ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der unter IV. 4. und 6. genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die dem Lieferanten vom Abnehmer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Abnehmer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für Erzeugnisse und Ersatzteile gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Sonderanfertigungen und Reparaturen werden die am Tage der Lieferung gültigen Kalkulationssätze abgerechnet.

2. Der Lieferant ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmungen des Abnehmers, dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder wegen des Fehlens unwesentlicher Teile der Lieferung, es sei denn die Forderungen oder Rechte des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine oder des Eintritts einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensanlagen beim Abnehmer (z.B.Zwangsversteigerung, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Vergleich, Geschäftsauflösung, vollständige oder teilweise Geschäftsveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder der Abtretung von Außenständen) kann der Lieferant entweder von seinen Eigentumsvorbehaltsrechten Gebrauch machen oder nach seiner Wahl vom Abnehmer die Einräumung anderer geeigneter Sicherungsrechte verlangen. Für diesen Fall darf der Abnehmer die noch im Allein- oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Sachen bzw. den entsprechenden Lieferungsumfang nicht mehr veräußern.

3. Alle Forderungen des Lieferanten sind - soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird - sofort in bar zur Zahlung fällig. Soweit ihm im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts Forderungen vom Abnehmer an den Lieferanten abgetreten worden sind, nimmt der Abnehmer Barzahlungen hierauf für den Lieferanten in gesonderte Verwahrung und tritt diesem seine entsprechenden Postscheck und Bankguthaben in der in Frage stehenden Höhe ab. Der Abnehmer hat die empfangenen Beträge in Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen unverzüglich an den Lieferanten weiterzuleiten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in einer Höhe zu fordern, die den durchschnittlichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken für einen entsprechenden Geldkredit gleichkommt.Die Geltendmachung eines weiteren höheren Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten, ebenso bleibt dem Abnehmer der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferant ist im übrigem bei Zahlungsverzug berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Erhalt einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

2. Im Falle von nach Vertragsabschluss vereinbarten Änderungen und/oder technischen Ausführungen am Liefergegenstand, verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit angemessen entsprechend dem vereinbarten Änderungsumfang zuzüglich einer angemessenen weiteren Frist von bis zu vier Wochen.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Falle von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen und solche Ereignisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Fertigstellung des jeweiligen Liefergegenstandes oder dessen Lieferbereitschaft ab Werk ist. Das gleiche gilt für solche Umstände, die beim Unterlieferanten eintreten. Der Lieferant hat derartige Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn er sich bereits in Verzug befindet. Mitteilungen hierüber, insbesondere über Beginn und Ende von Lieferstörungen, erhält der Abnehmer unverzüglich nach deren Eintritt.

5. Im Falle der Verzögerung einer Lieferung auf Wunsch des Abnehmers, werden ihm die durch die Lagerung entstanden Kosten wie folgt berechnet:

a) bei Lagerung im Werk des Lieferanten 0,5 % des Rechnungswertes pro Einlagerungsmonat;

b) bei Fremdeinlagerung in Höhe der in Rechnung gestellten Kosten 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft an den Abnehmer. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Fristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Abnehmers, auch aus vorangegangenen Geschäftsabschlüssen, voraus.

V.Gefahrübergang

1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Abnehmer, dessen Beauftragten, einem Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Abnehmer über; dies gilt auch bei Teillieferungen oder falls der Lieferant noch andere Leistungen, wie z. B. den Versand, die Anfuhr oder den Einbau übernommen hat.

VI. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Abnehmer in laufender Rechnung gebucht werden(Kontokorrent-Vorbehalt). Auf die Rechte des Abnehmers gemäß Ziffer 6. wird verwiesen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Abnehmer in eine andere Sache eingebaut wurde, sofern hierdurch keine rechtlich selbständige neue Sache entstanden ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferant (Kläger) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer gegenüber dem Lieferant für den diesem entstandenen Ausfall.

3. Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Abnehmer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, an den Lieferanten im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet weiter verkauft wurde.Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer nach deren Abtretung ermächtigt, wobei die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, hiervon unberührt bleibt. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird der Lieferant die Forderungen nicht einziehen. Liegen jedoch beim Abnehmer Voraussetzungen für den Eintritt eines Zahlungsverzuges vor, oder ist ein solcher Fall eingetreten, kann der Lieferant jederzeit verlangen, dass der Abnehmer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie sämtliche zu deren Einzug erforderlichen Angaben über den jeweiligen Schuldner macht, alle einschlägigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung durch geeignete Mitteilung offen legt.

4. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer erfolgt stets für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so dass seine ansonsten bestehende Sonderrechtsfähigkeit verloren geht, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem oder den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgte die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Anwartschaftsrechte und das anteilsmäßige Miteigentum überträgt. Im Falle der Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen gilt vorstehende Regelung entsprechend. Der Abnehmer verwahrt in all diesen Fällen das entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferanten.

6. Der Lieferant verpflichtet sich zur Freigabe der ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Abnehmers, als ihr Wert denjenigen der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung

Der Lieferant haftet für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, nach folgender Maßgabe:

1. Der Abnehmer hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten auf Mängel, Anzahl, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Lieferanten gegenüber unverzüglich zu rügen, da ansonsten hierfür die Gewährleistung entfällt. Das gleiche gilt für erst später entdeckte Mängel, die dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sind. Alle diejenigen Liefergegenstände sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 1 Jahr seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehlern oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich eingeschränkt herausstellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für wesentliche Fremderzeugnisse des Liefergegenstandes ist die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung derjenigen Ansprüche beschränkt, die ihm gegen den Lieferant der Fremderzeugnisse zustehen, soweit dem Lieferant beim Einbau oder der Verwendung solcher Teile selbst kein (Auswahl-) verschulden trifft. Schlägt die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche fehl, so ist der Abnehmer zur Minderung und zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und etwaigen Ersatzlieferungen hat der Abnehmer dem Lieferanten nach vorheriger Terminsabsprache für den Reparaturaufwand eine angemessene Zeit zu gewähren, ansonsten ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon der Lieferant in jedem Fall sofort zu benachrichtigen ist, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beheben zu lassen und Ersatz seiner notwendigen Kosten zu verlangen; dies gilt auch bei Verzug des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung. 3. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, mindestens jedoch bis zum Ende der für den Liefergegenstand gültigen, ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

4. Ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vom Abnehmer oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten befreien den Lieferant von jeglicher Haftung für die daraus entstandenen Folgen.

VIII. Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant gegenüber dem Abnehmer nicht. Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Abnehmers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Abnehmers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiterhin gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht bei vom Lieferanten zu vertretenden Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Lieferanten, es sei denn es besteht ein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferanten auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.

2. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

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